"Frieden findet man nur in den Wäldern", wusste schon Michelangelo. Heute erhält dieser Ausspruch im Zusammenhang mit einem Todesfall eine ganz neue Bedeutung, denn eine neue Bestattungsform im Wald schlägt sich räumlich nieder und gewinnt auch in Westfalen an Relevanz.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen am 01.09.2003 erhielt der Trend zur naturnahen Bestattung deutlichen Rückenwind. Das Gesetz besagt, dass Friedhofsträger (Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Träger öffentlichen Rechts sind) sich bei der Errichtung und dem Betrieb von Friedhöfen Dritter bedienen dürfen. "Sie dürfen Errichtung und Betrieb der Friedhöfe, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird, auch privaten Rechtsträgern (Übernehmern) übertragen; diese Beisetzungsstätten sind nur insoweit zulässig, als öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche oder private Interessen nicht entgegenstehen, sie öffentlich zugänglich sind und die Nutzungsdauer grundbuchrechtlich gesichert ist." (§1 Abs. 4 Bestattungsgesetz NRW)